Wie nun eigentlich...?
Inkassobüro oder Rechtsanwalt beauftragen?
Viele Gläubiger scheuen vor dem Schritt, Forderungen gegen ihre Schuldner durch professionelles Inkasso einzutreiben, aus Angst vor hohen Kosten. Als nächstes stellt sich die Frage: Soll ich einen Inkasso-Dienst oder lieber einen Rechtsanwalt beauftragen?
Nicht nur deshalb, weil wir eine Anwaltskanzlei sind, sprechen wir uns für das Anwaltsinkasso aus, sondern aus guten Gründen:
PLATZHALTER
Kommt das Inkassounternehmen bei einem Schuldner nach unzähligen Mahnungen und Call-Center-Anrufen überhaupt nicht weiter, geben diese die Angelegenheit an deren eigene Anwälte weiter. Sie als gutmütiger Gläubiger warten weiterhin geduldig und doch vergeblich auf ihr berechtigtes Geld, die Sache landet bei irgendeinem Rechtsanwalt, den Sie nicht kennen, sie wissen erst recht nicht, ob und wie engagiert er sich Ihrer Sache annimmt. Ihr Anliegen geistert irgendwo herum, Sie haben keinen Überblick oder Kontrolle.
Es werden erhebliche Kosten verursacht, es vergeht wertvolle Zeit, ohne dass Sie ihr berechtigtes Geld erhalten. Zahlt der Schuldner dann schließlich doch noch etwa in Form einer Ratenzahlung, gehen die Zahlungen zunächst zur Kostendeckung an das Inkassounternehmen und an den Rechtsanwalt - und Sie bekommen irgendwann, wenn Sie Glück haben, auch noch einmal Geld.
Durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens geht aus unserer Sicht viel wertvolle Zeit verloren. Hat der Schuldner auf eine Zahlungserinnerung durch Sie weder mitgeteilt, dass er Zahlungsschwierigkeiten hat oder aber bezahlt, ist zunächst von der Zahlungsunwilligkeit auszugehen. Dies bedeutet für Sie als Gläubiger, dass Zeit Geld sein kann - und fortwährendes, sinnloses Mahnen und Warten kann dabei Ihre Chancen auf Ihr Geld drastisch reduzieren.
Schneller kommen Sie an einen vollstreckbaren Titel und an ihr Geld sicherlich durch die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes als durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens.
Unsere Gebühren beim Anwaltsinkasso
Wir stellen bei bestehendem Zahlungsverzug dem Schuldner die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als Verzugsschaden in Rechnung. Lenkt der Schuldner ein und bezahlt in der Folge nun Ihre Forderung nebst Verzugsschaden, erledigt sich der Vorgang für Sie kostenneutral, d.h. es entstehen Ihnen unter dem Strich keine Kosten.
2. In dem Fall, dass nach dem gerichtlichen Mahnverfahren unsere Kosten nicht vom Schuldner beigetrieben werden können, stellen wir Ihnen die für einen solchen Fall vorher vereinbarten Gebühren, also nicht die vollen Gebühren nach dem RVG in Rechnung. Diese Ermäßigung der Gebühren ist nach § 4 Abs. 2 RVG zulässig.
Wir lassen uns darüber hinaus den Kostenerstattungsanspruch aus Ihrem Vollstreckungstitel, den Sie gegen den Schuldner haben (der aber derzeit nichts einbringt), für den Fall einer späteren Zahlungsfähigkeit des Schuldners abtreten. Sie brauchen dann also nur das vorher vereinbarte Pauschalhonorar an uns zu bezahlen. Die Höhe dieser Pauschalgebühr hängt vom Einzelfall ab, worüber selbstverständlich vor Beauftragung gesprochen wird.
Je nach Einzelfall können Sie auch ein Erfolgshonorar mit uns vereinbaren, ein solches ist grundsätzlich auch zulässig (§ 4a RVG).
Bevor Sie eine Forderung ganz abschreiben, können Sie so versuchen, noch etwas von Ihrem Geld zu erhalten, ohne ein Kostenrisiko einzugehen.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen, Sie können sich jederzeit kostenfrei bei uns informieren.
Vergleich mit den Kosten eines Inkassobüros und deren Erstattungsfähigkeit
1. Für die Gebühren eines Inkassobüros gibt es zunächst keine gesetzliche Kostentabelle
Die meisten Inkassounternehmen verlangen in der Regel pauschale, erfolgsunabhängige Inkassokosten zzgl. im Erfolgsfall ein Erfolgshonorar.
Die erfolgsunabhängige Grundgebühr orientiert sich meist an der Kostenhöhe, die ein Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet.
Das übliche, zusätzliche Erfolgshonorar eines Inkassobüros beträgt in etwa
bei einer nicht titulierter Forderung: 20 %
bei einer titulierter Forderung: 30 %
bei einer titulierter Forderung, wenn zuvor bereits schon ein erfolgloser Vollstreckungsversuch stattgefunden hat: 50 %
bei einer titulierter Forderung und Übernahme des Kostenrisikos durch das Inkassobüro: 60 %
der eingetriebenen Forderung zzgl. Umsatzsteuer.
2. Das Erfolgshonorar ist vom Schuldner nicht zu erstatten, d.h. der Gläubiger muss dies immer selbst bezahlen. Es schmälert also den Hauptforderungsbetrag, der eingetrieben wird.
Die erfolgsunabhängige Grundgebühr des Inkassobüros ist zwar grundsätzlich vom Schuldner zu erstatten. Aber es gibt hier Ausnahmen:
Die Höhe der Kosten ist aufgrund der sog. Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) stets auf die Kostenhöhe eines Rechtsanwaltes beschränkt. Zudem sind Kosten eines Inkassounternehmens nach der Rechtsprechung dann nicht vom Schuldner zu tragen, wenn der Gläubiger nicht davon ausgehen konnte, dass der Schuldner auf die Mahnungen des Inkassobüros hin bezahlt. In dem Fall, dass der Schuldner bereits Einwendungen gegen die Forderung erhoben hat (egal ob berechtigt oder unberechtigt) ist zum Beispiel diese Annahme eine Zahlung aufgrund Inkassomahnung bereits hinfällig und damit auch die Kostenerstattung durch den Schuldner.
Inkassokosten sind auch nicht vom Schuldner zu bezahlen, wenn das Inkassobüro keinen Erfolg hat und später noch ein Rechtsanwalt mit dem Vorgang beauftragt wird. Es sind also immer nur Inkassobürokosten ODER Rechtsanwaltskosten vom Schuldner zu erstatten.
Letztendlich bleibt es Ihnen ungenommen, den Unterschied zwischen Masseninkasso und exklusiven Anwaltsinkasso einfach für sich zu testen und zu entscheiden, wo Sie sich besser aufgehoben fühlen.